Bedrohung, Misshandlung, Isolation, Nötigung, Einschüchterung, Stalking, sexuelle Gewalt oder Erniedrigung von Frauen und ihren Kindern sind kein privates Schicksal, sondern eine ernste Verletzung der allgemeinen Grundrechte.
Das seit dem 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz bietet Betroffenen und ihren Kindern Schutz bei häuslicher Gewalt oder ständigen Belästigungen (Stalking). Die von Gewalt bedrohte oder betroffene Frau hat das Recht
eine Schutzanordnung bei Gericht zu beantragen, so dass sie keinen weiteren Angriffen von Seiten des Täters mehr ausgesetzt ist.
Das Gewaltschutzgesetz bestärkt!
Bei häuslicher Gewalt kann der Täter von der Polizei bis zu 10 Tage aus der Wohnung verwiesen werden.
Die betroffene Frau kann entscheiden, ob:
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sie in der Wohnung bleibt oder
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Schutz im Frauenhaus sucht (Adressen von Frauenhäusern finden Sie unter Links & Wissenswertes)
und/ oder
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bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung stellt.
Das Gewaltschutzgesetzt unterstützt!
Dem Täter kann per Strafandrohung untersagt werden
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die gemeinsame Wohnung (oder Wohnung des Opfers) zu betreten
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sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten
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sich der betroffenen Person zu nähern, ihrem Arbeitsplatz oder einem bestimmten Ort
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Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sei es persönlich, per Telefon, SMS oder auf eine andere Art
In unserem Downloadbereich finden sich Flyer (auch mehrsprachig) zum Thema „Häusliche Gewalt“. Für Adressen und weitere Informationen schauen Sie bitte unter Wissenswertes.


